des
Reit- und Fahrverein
1951 e. V. Ratheim
Stadt Hückelhoven
vom 24. August 2021
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein 1951 e. V. Ratheim". Er hat seinen Sitz in Ratheim, Stadt Hückelhoven und gehört dem Kreisverband Heinsberg an.
Er ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e. V. Bonn angeschlossen und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Reiterverein bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere
der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen. Förderung des Reit- und Fahrsports durch Veranstaltung und Beschickung von Leistungsprüfungen;
1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als
Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft
und zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen sind Gelder an Vereinstrainer und Zahlungen von Aufwandsentschädigungen. Sämtliche Einnahmen sind ausschließlich zur Deckung der Geschäftsunkosten und Anschaffung bzw. Unterhaltung von Ausrüstungsgegenständen sowie zur Unterhaltung der Reithallenanlage und notwendiger Neubauten zu verwenden.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
zu a) Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an
den in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecken beteiligen.
zu b & c) Passive und fördernde Mitglieder können Freunde und Förderer
des Vereins sein, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
Zu d) Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Es ist jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vereins zu befolgen,
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen,
c) die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen,
d) keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind,
e) sich jeder politischen Tätigkeit und Propaganda innerhalb der sportlichen Gemeinschaft zu enthalten,
f) hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
g) Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren für Reiter und / oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen
oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
- seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Rückzahlung aus dem Vereinsvermögen.
§ 7
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind bis zum 01.04. eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen. Bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages scheidet das Mitglied ohne besondere Mitteilung aus dem Verein aus. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäfts- und Kassenbücher abzuschließen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen.
3. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden bzw. Wahlleiter zu ziehende Los. Wiederwahl ist möglich. Eine Ausnahme bilden die Reitlehrer, die vom Vorstand jeweils für ein Jahr bestellt werden. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben Wahlrecht.
Alle Mitglieder über 18 Jahre können in den Vorstand gewählt werden.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht, haben aber das Recht an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
9. Die Jugendlichen des Vereins wählen in einer Jugendversammlung den Jugendwart für 3 Jahre. Der Jugendwart vertritt die Jugendlichen im Vorstand des Reitervereins und ist somit Mitglied des Vorstandes des Reitervereins. Jährlich hat mindestens eine Jugendversammlung stattzufinden.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Ehrenmitglieder,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach § 6, Abs. 3 dieser Satzung.
Die Kassenprüfer werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Prüfungszeitraum der beiden Kassenprüfer wird jeweils um ein Jahr versetzt, so dass immer ein Prüfer die Ergebnisse der vorgehenden Kassenprüfung in das nächste Jahr übernehmen und dem dann erstmalig Amtierenden vermitteln kann.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 11
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Geschäftsführer,
- der stellvertretende Geschäftsführer,
- der Kassierer,
- der stellvertretende Kassierer,
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung),
- mindestens ein weiteres Mitglied als Beisitzer
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen;
scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des ersten Vorsitzenden und des Geschäftsführers.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Hückelhoven übereignet werden, die es für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.
§ 14
Außerkrafttreten
Die bisherige Satzung des Reit- und Fahrvereins e. V. Ratheim vom 08. Februar 1973, im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erkelenz eingetragen am 28. März 1973, tritt mit dem heutigen Tage außer Kraft.
§ 15
Vorstehende Neufassung der Satzung wird gemäß § 10 dieser Satzung durch nachstehende Unterschriften der Mietglieder, die in der heutigen Jahreshauptversammlung anwesend sind, genehmigt.
Ausgestellt:
Hückelhoven, den 24. August 2021